Rechtsprechung
BPatG, 23.06.2015 - 24 W (pat) 89/14 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Bundespatentgericht
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG
Markenbeschwerdeverfahren - "Kommerzienrat" - keine Unterscheidungskraft - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Unterscheidungskraft des zur Eintragung ins Register als Wortmarke angemeldeten Wortes "Kommerzienrat"
- rewis.io
Markenbeschwerdeverfahren - "Kommerzienrat" - keine Unterscheidungskraft
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 18.04.2013 - I ZB 71/12
Aus Akten werden Fakten
Auszug aus BPatG, 23.06.2015 - 24 W (pat) 89/14
Bei der Beurteilung des Schutzhindernisses fehlender Unterscheidungskraft kommt es auf das Verkehrsverständnis zum Zeitpunkt der Anmeldung des jeweiligen Zeichens an (BGH GRUR 2013, 1143, Tz. 15 - Aus Akten werden Fakten). - BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05
FUSSBALL WM 2006
Auszug aus BPatG, 23.06.2015 - 24 W (pat) 89/14
Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, Tz. 30, 31 - Henkel; BGH GRUR 2006, 850, Tz. 17 - FUSSBALL WM 2006). - EuGH, 06.05.2003 - C-104/01
Libertel
Auszug aus BPatG, 23.06.2015 - 24 W (pat) 89/14
Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 608 [Tz. 60] - Libertel). - EuGH, 12.02.2004 - C-363/99
Koninklijke KPN Nederland
Auszug aus BPatG, 23.06.2015 - 24 W (pat) 89/14
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH 2006, 850, Tz. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674, Tz. 86 - Postkantoor). - EuGH, 12.02.2004 - C-218/01
Henkel
Auszug aus BPatG, 23.06.2015 - 24 W (pat) 89/14
Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, Tz. 30, 31 - Henkel; BGH GRUR 2006, 850, Tz. 17 - FUSSBALL WM 2006).